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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, damit es zu keinen Missverständnissen kommt.

Stand: 1. Oktober 2026. Diese Fassung ersetzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. März 2009.

Wichtige Information: Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. An Verbraucher liefern wir nicht.

1. Geltungsbereich

1.1 GeBE Elektronik und Feinwerktechnik GmbH (nachfolgend „GeBE“ oder „wir“) verkauft und liefert ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Kaufverträge und Lieferungen mit dem Besteller in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, auch wenn wir bei späteren Verträgen nicht erneut auf sie hinweisen.

1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Besteller sie seiner Bestellung zugrunde legt oder wir in ihrer Kenntnis liefern, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wahrt auch die Textform (z. B. E-Mail).

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus einem schriftlichen Einzelangebot nichts anderes ergibt.

3. Aufträge

3.1 Die Bestellung des Bestellers ist ein verbindliches Angebot. Wir können es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bei sofortiger Lieferung dient die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

3.2 Abrufaufträge: Liegen bei Abrufaufträgen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht alle Liefertermine fest, ist das gesamte Auftragsvolumen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Auftragsbestätigung vom Besteller abzunehmen. Abweichende Vereinbarungen bestätigen wir schriftlich mit der Auftragsbestätigung.

4. Lieferfrist und höhere Gewalt

4.1 Die Lieferfrist beginnt am ersten Arbeitstag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrags erfüllt, etwa erforderliche Genehmigungen erteilt sind und uns eine vereinbarte Anzahlung oder Vorkasse vorliegt. Vom Besteller gewünschte Änderungen können die Lieferfrist verlängern. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2 Wird die rechtzeitige Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse verhindert, etwa Betriebs- oder Fabrikationsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Pandemien oder behördliche Maßnahmen, bei uns oder bei einem Zulieferer, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir informieren den Besteller unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung.

4.3 Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers erstatten wir unverzüglich. Schadensersatzansprüche wegen einer von uns nicht zu vertretenden Behinderung bestehen nicht.

4.4 Bei Lieferverzug kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach Ziffer 11.

5. Änderung der technischen Spezifikation

Änderungen, die die technischen Spezifikationen nicht wesentlich beeinflussen oder dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ohne gesonderte Mitteilung vor, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

6. Preise, Versand, Verpackung und Versicherung

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise netto ab Werk Germering zuzüglich Verpackung, Fracht, Spesen, Zoll, Transportversicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise und Rechnungen lauten auf Euro.

6.2 Ändern sich nach Vertragsschluss unsere Kosten, insbesondere für Material, Energie oder Löhne, oder überschreitet der Besteller die Laufzeit eines Abrufauftrags, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

6.3 Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 Euro netto. Bei Unterschreitung sind wir berechtigt, den Mindestauftragswert zu berechnen.

6.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Bei Sonderanfertigungen ist eine Mengenabweichung von 3 %, mindestens jedoch 2 Stück, zulässig.

6.5 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person, spätestens mit Verlassen unseres Werks, auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

6.6 Ohne schriftliche Bestellung liefern wir grundsätzlich per Nachnahme. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers ab.

6.7 Verpackungen nehmen wir nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zurück. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rückgabe an unserem Werk in Germering auf Kosten des Bestellers. Der Spediteur ist zur Rücknahme nicht verpflichtet.

7. Zahlung

7.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn wir über den vollen Betrag verfügen können.

7.2 Bei Berechnung und Zahlung in Fremdwährung sind wir berechtigt, statt der Rechnungssumme den Betrag zu verlangen, der erforderlich ist, um den Euro-Betrag zu erzielen, der sich aus dem Umrechnungskurs am Tag der Auftragsbestätigung ergibt.

7.3 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.

7.4 Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.5 Wir sind berechtigt, die Bonität des Bestellers mit den allgemein üblichen Mitteln zu prüfen. Ergeben sich dabei begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, können wir gewährte Zahlungsziele widerrufen und ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme ausführen.

7.6 Gewährte Zahlungsziele entfallen und alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug gerät, Schecks nicht einlöst, erteilte Lastschriftmandate widerruft oder seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszuverlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel, den wir nicht ausdrücklich an Erfüllungs statt angenommen haben, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zu dessen Einlösung fort.

8.2 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, erfolgt dies für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen.

8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die Abnehmer nennt, und sind berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung zu informieren und bei Zahlungsverzug die Forderungen direkt einzuziehen.

8.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

8.5 Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

9. Unterlagen, Werkzeuge und Entwicklungen

9.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und berechtigen nicht zum Nachbau einzelner Teile. Zu Angeboten gehörende Unterlagen und Muster sind auf Verlangen zurückzugeben.

9.2 Durch von uns berechnete Kosten für Produktänderungen, Werkzeuge oder Entwicklungen jeglicher Art erwirbt der Besteller kein Eigentum und keine Rechte am Design der Produkte, an den Werkzeugen oder am geistigen Eigentum der Entwicklungen. Abweichende Vereinbarungen treffen wir nur schriftlich mit der Auftragsbestätigung.

10. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

10.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns (nicht unseren Handelsvertretern) unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB). Auf unser Verlangen hat der Besteller die beanstandete Ware oder deren Komponenten zur Prüfung an uns zu senden; bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die Versandkosten.

10.3 Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, in der Regel durch Instandsetzung in unserem Haus, oder durch Lieferung mangelfreier Ware bzw. Ersatzteile. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann er nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt; er darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückbehalten.

10.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, insbesondere von Verschleißteilen wie Anzeigelampen, Sicherungen, Schaltern und Druckköpfen, sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhaften Einbau, Bedienungsfehler, Eingriffe nicht von uns autorisierter Personen, äußere Einwirkungen oder außergewöhnliche Belastungen entstehen, etwa Lichtbogen, Strahlung, elektrostatische oder elektromagnetische Störfelder oder ungeeignete Umgebungs- und Betriebsbedingungen. Gleiches gilt, wenn die Seriennummer eines Geräts unkenntlich gemacht oder Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden und dadurch die Prüfung des Mangels nicht möglich ist.

10.5 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, sofern nicht schriftlich eine andere Frist vereinbart ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz nach Ziffer 11.1, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

11. Haftung

11.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

11.3 Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner und ihrer Ansprechpartner zur Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://gebe.net/datenschutz/.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Sitz in Germering.

13.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

Germering, 1. Oktober 2026
GeBE Elektronik und Feinwerktechnik GmbH · Industriestraße 9 · 82110 Germering

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